Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Jere Pulverbeschichtung
1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmens, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die Bearbeitung bzw. Herstellung relevanten Daten beinhalten. Fehlen Auftragspapiere bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Dem Besteller obliegt der Nachweis über Umfang bzw. Vollständigkeit der übergebenen Gegenstände.
2. Liefertermine
Diese gelten ab völliger Klarstellung aller für die Abwicklung erforderlichen Angaben des Auftraggebers und sind unverbindlich. Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitskräftemangel, Krankheit, Unfälle, Streiks, staatliche Beschränkungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist sowie von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung. Liefertermine sind erst durch schriftliche Bestätigung durch uns verbindlich, sofern keine der vorgenannten Störungen eintreten.
3. Preise und Zahlung
Unsere Preise und Angebote gelten freibleibend zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk Garrel, ausschließlich Verpackung und unter Voraussetzung fracht- und spesenfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Gegenstände. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bei Pulverbeschichtungen sofort ohne Abzug zu leisten. Wir behalten uns vor (z.B. bei Erstkontakt), Bezahlung bei Lieferung zu verlangen. Bei Zeitüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe 5 % über dem Basiszins der EZB in Rechnung gestellt. Angefallene Mahn-, Inkasso- oder Anwaltspesen sind vom Abnehmer zu tragen. Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. und Schreibfehler binden uns nicht.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten.
5. Untergründe bzw. Materialbeschaffenheit bei der Pulverbeschichtung
Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufhängbar, nicht schrumpfend und Hitzefest bis 220°C. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenwitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung abgelehnt.
Insbesondere Ausgasung, Haftstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderbeschichtungen sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.
6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Sachmängel der gefertigten Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Verpflichtung verletzen, in diesem Fall ist unsere Haftung auf vorhersehbar, typischerweise eintretender Schäden begrenzt. Soweit wir bei Pulverbeschichtungen Gewähr zu leisten haben, sind wir allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen- Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom vorstehenden ausgeschlossen. Farbvorgaben z.B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca. - Vorschriften, Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster bzw. bei Anlieferung von mangelhafter, z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz des Abnehmers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes.
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.
Garrel, den 01.12.2007
Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmens, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die Bearbeitung bzw. Herstellung relevanten Daten beinhalten. Fehlen Auftragspapiere bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Dem Besteller obliegt der Nachweis über Umfang bzw. Vollständigkeit der übergebenen Gegenstände.
2. Liefertermine
Diese gelten ab völliger Klarstellung aller für die Abwicklung erforderlichen Angaben des Auftraggebers und sind unverbindlich. Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitskräftemangel, Krankheit, Unfälle, Streiks, staatliche Beschränkungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist sowie von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung. Liefertermine sind erst durch schriftliche Bestätigung durch uns verbindlich, sofern keine der vorgenannten Störungen eintreten.
3. Preise und Zahlung
Unsere Preise und Angebote gelten freibleibend zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk Garrel, ausschließlich Verpackung und unter Voraussetzung fracht- und spesenfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Gegenstände. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bei Pulverbeschichtungen sofort ohne Abzug zu leisten. Wir behalten uns vor (z.B. bei Erstkontakt), Bezahlung bei Lieferung zu verlangen. Bei Zeitüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe 5 % über dem Basiszins der EZB in Rechnung gestellt. Angefallene Mahn-, Inkasso- oder Anwaltspesen sind vom Abnehmer zu tragen. Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. und Schreibfehler binden uns nicht.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten.
5. Untergründe bzw. Materialbeschaffenheit bei der Pulverbeschichtung
Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufhängbar, nicht schrumpfend und Hitzefest bis 220°C. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenwitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung abgelehnt.
Insbesondere Ausgasung, Haftstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderbeschichtungen sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.
6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Sachmängel der gefertigten Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Verpflichtung verletzen, in diesem Fall ist unsere Haftung auf vorhersehbar, typischerweise eintretender Schäden begrenzt. Soweit wir bei Pulverbeschichtungen Gewähr zu leisten haben, sind wir allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen- Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom vorstehenden ausgeschlossen. Farbvorgaben z.B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca. - Vorschriften, Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster bzw. bei Anlieferung von mangelhafter, z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz des Abnehmers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes.
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.
Garrel, den 01.12.2007